Kleinkaliberschützenverein Bonlanden 1926

Satzung

KLEINKALIBERSCHüTZENVEREIN BONLANDEN e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleinkaliberschützenverein Bonlanden e.V. Die Kurzform lautet-. "KK-Schützenverein Bonlanden".
Der Sitz des Vereins ist Filderstadt-Bonlanden.
Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schieß-sportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des deutschen Schützenbundes und des Württembergischen Landessportbundes e.V., Geschäftsstelle Stuttgart, deren Satzungen er anerkennt.
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

1 . Der Verein hat :
a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied können alle natürlichen Personen und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, soweit sie sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
3. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
4. Bei minderjährigen Mitgliedern zwischen 7 und 18 Jahren ist zur Aufnahme die schriftliche Anmeldung durch einen Erziehungsberechtigten erforderlich.
5. über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
6. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Schützenpass und eine Satzung kostenlos. Jedes weitere Exemplar wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
7. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
8. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds

Die Mitglieder können freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen haben, wie es von Fall zu Fall festgelegt wird.
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt,wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder zwischen 7 und 18 Jahren haben ihr Stimm- und Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter (ein Erziehungsberechtigter) ausüben zu lassen.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen (also bis 15. November eines Jahres). Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, bis zur nächsten Hauptversammlung beim Vorstand Berufung einzulegen. Die Hauptversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig über den Ausschluss.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Schützenpass zurückzugeben.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :
a) Vorstand
b) Beirat
c) Hauptversammlung


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.


§ 10 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er entscheidet im Rahmen des vom Vorstand aufgestellten und von der Hauptversammlung genehmigten Haushaltsplan über die Verwendung der Mittel des Vereins sowie über änderungen der Nutzungsordnung der Geräte, über die Durchführung von Veranstaltungen, Einstellung oder Beschäftigung von Trainern etc.
Der Beirat wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei die Wahl des Beirats immer ein Jahr nach der Wahl des Vorstands erfolgen soll.
Der Beirat besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Dem Beirat haben folgende Personen anzugehören:
a) Schießleiter
b) Damenvertreterin
c) Jugendleiter
Die weitere Anzahl der Beiratsmitglieder wird in der Mitgliederversammlung von der Hauptversammlung bestimmt.
Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
Der Beirat bestimmt aus den gewählten Personen Schießleiter, Damenvertreterin und Jugendleiter einen Beiratsvorsitzenden.


§ 11 Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach Erstellen des Rechnungsabschlusses eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


§ 12 Ehrenamt

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.


§ 13 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung muß spätestens bis 31. März eines jeden Jahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden geleitet; im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
Die Einladung muß spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen. Die Tagesordnung kann auch vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben werden und hat Gültigkeit, sofern keines der anwesenden Mitglieder dagegen Einspruch einlegt.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1 . Bericht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters über das abgelaufene Geschäftsjahr.
2. Entlastung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes, wobei auf Antrag der Hauptversammlung auch über die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder entschieden werden kann. Sofern kein Antrag von der Hauptversammlung gestellt wird, wird der gesamte Vorstand in einer Abstimmung entlastet.
3. Bericht des Beirats über seine Tätigkeit durch den Beiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
4. Entlastung des Beirats, wobei auf Antrag der Hauptversammlung auch über die Entlastung einzelner Mitglieder des Beirats abgestimmt werden kann. Sofern kein Antrag besteht, wird über die Entlastung des gesamten Beirats abgestimmt.
5. Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes, des Beirats und der Kassenprüfer.
6. Beschlussfassung und endgültige Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.
7. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
8. Satzungsänderungen
9. Verschiedenes

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden oder bei der Versammlung einstimmig anerkannt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
Für die Durchführung gelten die gleichen vorgenannten Bestimmungen wie für die ordentliche Versammlung.


§ 14 Mehrheitsbeschluß der Hauptversammlung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1. Änderung der Satzung
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt entsprechend zu benachrichtigen.
2. Ausschluss eines Mitgliedes
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins erfolgt, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.


§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an das Rote Kreuz, Ortgruppe Bonlanden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke innerhalb des Ortsteils Bonlanden zu verwenden hat.

§ 16 Arbeitsdienst

Der Arbeitsdienst dient in erster Linie der Instandhaltung, Wartung und Renovierung der vereinseigenen Gebäude und Anlagen.
Alle Mitglieder zwischen dem 18. und dem 50. Lebensjahr sind arbeitspflichtig, bei Ehepaaren wird jedoch nur ein Partner zum Arbeitsdienst herangezogen.
Behinderte mit mindestens 50%iger Invalidität sind vom Arbeitsdienst ausgenommen.
Die pro Jahr und Mitglied zu leistenden Pflichtstunden können je nach Bedarf durch den Vorstand und den Beirat neu festgesetzt werden. Die Pflichtstunden können jedoch auch in Form eines von der Hauptversammlung festgesetzten Betrages pro Pflichtstunde abgegolten werden.
Mitglieder, die sich sowohl der Arbeitspflicht entziehen als auch die Zahlung eines festgelegten Betrages pro Pflichtstunde verweigern, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats sind von der Arbeitspflicht ausgenommen.
Aufsichtsführung und Mitarbeit bei Vereinsfesten werden in die festgesetzten Pflichtstunden einbezogen.
Stichtag für die jeweils zu leistenden Arbeitsstunden oder die Abgleichung der Arbeitsstunden durch die Zahlung eines festgelegten Betrages pro Pflichtstunde ist das Kalenderjahr.


§ 17 Sonderumlage

Eine Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung kann eine Sonderumlage beschließen, wenn dies für außerordentliche Investitionen oder durch außerordentliche Ereignisse (Unwetter etc.) erforderlich ist.
Die Sonderumlage darf 3 der jeweils geltenden Jahresbeiträge nicht überschreiten und ist in Höhe eines Jahresbeitrages spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluß zur Zahlung fällig. Die weiteren Jahresbeiträge sind jeweils mit der Fälligkeit des Beitrages in den beiden Folgejahren fällig.
Die Sonderumlage muß durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der in der Versammlung anwesenden Mitglieder, in der über diese abgestimmt wird, beschlossen werden.


§ 18 Schlußbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung rechts- oder gesetzeswidrig sein, so wird dadurch nicht die gesamte Satzung nichtig, sondern der Vorstand wird für diesen Falle beauftragt, die gesetzes- oder rechtswidrige Bestimmung dieser Satzung durch eine gesetzes- oder rechtskonforme Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten am nächsten kommt.
Für diesen Fall hat der Vorstand wegen der betreffenden Satzungsänderung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser die Gründe für die änderung der Satzungsbestimmung zu erläutern.
Für alle weiteren Streitigkeiten gelten die in der Satzung des Württembergischen Landessportbundes festgelegten Bestimmungen und Ordnungen.


Filderstadt den 08.09.2000

Für die Richtigkeit

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer
Joachim Wetzel Albert Jetter Andreas Brett